OGH
RS0118702
06.05.2025
15Os14/04; 14Os140/14s; 14Os32/17p; 14Os129/19f; 14Os9/24s; 11Os36/25s
StGB §176
StGB §177
Eine konkrete Gemeingefährdung setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst. Der Täter muss die Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Ob der Täter diese gefährdeten Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung.
TE OGH 2004-03-04 15 Os 14/04
TE OGH 2015-01-20 14 Os 140/14s
Auch; Beisatz: Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt demnach nicht. (T1)
TE OGH 2017-09-05 14 Os 32/17p
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird. (T2)
TE OGH 2020-03-31 14 Os 129/19f
Vgl
TE OGH 2024-05-14 14 Os 9/24s
vgl
TE OGH 2025-05-06 11 Os 36/25s
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118702