OGH
RS0118727
17.01.2025
6Ob314/03z; 6Ob141/19g; 6Ob229/24f
GmbHG §93 Abs4
Grundsätzlich ist das Recht auf Bucheinsicht ein unbeschränktes. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen. Der bloße Hinweis auf rein hypothetische Umstände reicht jedenfalls nicht, dem Gläubiger das ihm zustehende Einsichtsrecht zu verwehren.
TE OGH 2004-02-19 6 Ob 314/03z
TE OGH 2019-08-29 6 Ob 141/19g
Beisatz: Aus der siebenjährigen Aufbewahrungsfrist nach Paragraph 93, Absatz 3, Satz 1 GmbHG kann nicht gefolgert werden, dass nicht auch in ältere Unterlagen, sofern sie noch vorhanden sind, Einsicht genommen werden kann. (T1)
Beisatz: Zweck des Einsichtsrechts eines Gläubigers der gelöschten Gesellschaft nach Paragraph 93, Absatz 4, Satz 2 GmbHG ist es, ihm Informationen über trotz Liquidation und Löschung unter Umständen doch noch vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft und somit über einen (teilweisen) Befriedigungsfonds zu verschaffen vergleiche RS0118725). Solche Informationen müssen sich aber nicht zwangsläufig nur aus jüngeren Unterlagen, sondern können sich – trotz des Verjährungsrechts – auch aus älteren Belegen ergeben. (T2)
TE OGH 2025-01-17 6 Ob 229/24f
vgl; Beisatz nur wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118727