Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Geschäftszahl

11Os2/04 (11Os6/04); 13Os89/04; 15Os167/08k

Norm

StGB §37; StGB §43; StGB §43a; StPO §180 Abs1; StPO §193 Abs2;

StVG §4; StVG §5 Abs1; SMG §39

Rechtssatz

Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach Paragraph 39, SMG zu erwarten ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/02/10 11 Os 2/04

TE OGH 2004/07/14 13 Os 89/04

Auch; nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T1)

TE OGH 2008/11/17 15 Os 167/08k

Auch; Beisatz: Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T2)

Rechtssatznummer

RS0118544