Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Geschäftszahl

4Ob229/03k

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C2;

Rechtssatz

An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/02/10 4 Ob 229/03k

Veröff: SZ 2004/22

Rechtssatznummer

RS0118591