OGH
10.02.2004
4Ob229/03k
UWG §9 B2;
UWG §9 C2;
An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird.
TE OGH 2004/02/10 4 Ob 229/03k
Veröff: SZ 2004/22
RS0118591