Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Geschäftszahl

4Ob229/03k

Norm

UWG §9 B2;

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihrer Bestandteile setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben - nicht schutzfähig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/02/10 4 Ob 229/03k

Veröff: SZ 2004/22

Rechtssatznummer

RS0118590