OGH
10.02.2004
4Ob229/03k
UWG §9 B2;
UWG §9 C1;
Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihrer Bestandteile setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben - nicht schutzfähig.
TE OGH 2004/02/10 4 Ob 229/03k
Veröff: SZ 2004/22
RS0118590