OGH
RS0118596
10.02.2004
4Ob10/04f; 4Ob242/06a; 4Ob93/10w; 4Ob166/11g
UWG §2 C2a
Eine irreführende Ankündigung begründet nur dann wettbewerbswidriges Handeln, wenn sie geeignet ist, dem Ankündigenden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, das Verhalten der Marktgegenseite zu Gunsten des Ankündigenden zu beeinflussen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn die irreführende Ankündigung geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken.
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 10/04f
TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a
Auch; Beisatz: Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können. (T1)
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 93/10w
Vgl auch
TE OGH 2012-05-11 4 Ob 166/11g
Vgl auch; Beisatz:Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern gleichermaßen auch dem des Mitbewerbers im Horizontalverhältnis. (T2); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)