Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118596

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Geschäftszahl

4Ob10/04f; 4Ob242/06a; 4Ob93/10w; 4Ob166/11g

Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Eine irreführende Ankündigung begründet nur dann wettbewerbswidriges Handeln, wenn sie geeignet ist, dem Ankündigenden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, das Verhalten der Marktgegenseite zu Gunsten des Ankündigenden zu beeinflussen. Von einem Vorsprung in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn die irreführende Ankündigung geeignet ist, eine Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-02-10 4 Ob 10/04f

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a

Auch; Beisatz: Das beanstandete Verhalten muss geeignet sein, zugunsten dieses Angebots eine spürbare Nachfrageverlagerung zu Lasten der Mitbewerber bewirken zu können. (T1)

TE OGH 2010-08-31 4 Ob 93/10w

Vgl auch

TE OGH 2012-05-11 4 Ob 166/11g

Vgl auch; Beisatz:Das Irreführungsverbot dient nicht nur dem Schutz der Marktgegenseite, sondern gleichermaßen auch dem des Mitbewerbers im Horizontalverhältnis. (T2); Beisatz: Hier: Irreführung über die Anzahl der Anzeigen in einer Gratiszeitung. (T3)