Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118687

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Geschäftszahl

3Ob5/04p; 3Ob212/10p

Norm

EO §355 römisch acht a; ZPO §528 Abs2 L

Rechtssatz

Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-01-28 3 Ob 5/04p

Veröff: SZ 2004/14

TE OGH 2010-11-11 3 Ob 212/10p