OGH
RS0118687
28.01.2004
3Ob5/04p; 3Ob212/10p
EO §355 römisch acht a; ZPO §528 Abs2 L
Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.
TE OGH 2004-01-28 3 Ob 5/04p
Veröff: SZ 2004/14
TE OGH 2010-11-11 3 Ob 212/10p