Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118656

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Geschäftszahl

9Ob6/04d; 1Ob88/13t; 4Ob153/18f; 10ObS5/24v

Norm

ASGG §37 Abs3

Rechtssatz

A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach Paragraph 37, ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-01-21 9 Ob 6/04d

Veröff: SZ 2004/10

TE OGH 2013-06-27 1 Ob 88/13t

Vgl auch

TE OGH 2018-08-23 4 Ob 153/18f

Auch

TE OGH 2024-01-16 10 ObS 5/24v

vgl; Beisatz: Hier: Beschluss vor Streitanhängigkeit, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung zu verhandeln und entscheiden ist. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118656