OGH
RS0118656
16.01.2024
9Ob6/04d; 1Ob88/13t; 4Ob153/18f; 10ObS5/24v
ASGG §37 Abs3
A limine gefasste Besetzungsbeschlüsse nach Paragraph 37, ASGG binden den Beklagten nicht und können von ihm nicht angefochten werden. Darauf, ob die anspruchsbegründenden und die besetzungsrelevanten Tatsachen zusammenfallen, kommt es dabei (entgegen 5 Ob 1/01k) nicht an. Diese Frage ist nur dafür entscheidend, welche Einwände der Beklagte im nach Zustellung der Klage eingeleiteten Verfahren erheben kann. Zu solchen Einwänden gegen eine seiner Ansicht nach nicht gesetzmäßige Besetzung ist er jedenfalls berechtigt, wobei er allerdings bei Zusammenfallen der anspruchsbegründenden und der besetzungsrelevanten Tatsachen auf rechtliche Ausführungen beschränkt ist. In jedem Fall muss über seine Einwände mit (anfechtbarem) Beschluss entschieden werden.
TE OGH 2004-01-21 9 Ob 6/04d
Veröff: SZ 2004/10
TE OGH 2013-06-27 1 Ob 88/13t
Vgl auch
TE OGH 2018-08-23 4 Ob 153/18f
Auch
TE OGH 2024-01-16 10 ObS 5/24v
vgl; Beisatz: Hier: Beschluss vor Streitanhängigkeit, dass das Verfahren in der für die Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen geltenden Besetzung zu verhandeln und entscheiden ist. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118656