Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118858

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Geschäftszahl

5Ob3/04h

Norm

ABGB §138 Abs1; ABGB §156; ABGB §157; ABGB §158; ABGB §159 Abs1 Satz2; MRK Art8 IV3i

Rechtssatz

Nach Aufhebung der Paragraphen 156, 157 und 158 sowie des zweiten Satzes des Paragraph 159, Absatz eins, ABGB duch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.6.2003, G 78/00, fehlt im Anlassfall eine klare Regelung, gegen wen die Ehelichkeitsbestreitungsklage zu richten ist und wer - abgesehen vom Fall des Paragraph 159, Absatz 2, ABGB - aktiv legitimiert ist. Diese Fragen wären nunmehr nach allgemeinen Grundsätzen und unter Beachtung insbesondere von Artikel 8, EMRK zu beantworten. Bejaht man die Aktivlegitimation der Mutter, so ist zu fordern, dass sich die Klage auch gegen den Ehemann zu richten hat. Kind und Ehemann würden eine einheitliche Streitpartei bilden. Da dessen (vom Gesetz vermutete) Rechtsposition als Vater Gegenstand des Verfahrens ist, versteht es sich von selbst, dass dieses ohne seine Beteiligung nicht durchgeführt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-01-20 5 Ob 3/04h