Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Geschäftszahl

4Ob259/03x

Norm

UWG §2 A4

Rechtssatz

Der unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erhobene und damit auch nachprüfbare Markenwert kann Meinungsumfragen über ein Produkt nicht gleichgehalten werden. Bezogen auf den Markenwert ist das Produkt nicht bloß Reflexions- oder Projektionsfläche von Vorstellungen und subjektiven Einstellungen der Umwelt, sondern die materielle Basis, an die die Marke als Kommunikationsmittel und Kürzel für die werbliche Botschaft des Benutzers anknüpft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/01/20 4 Ob 259/03x

Rechtssatznummer

RS0118393