OGH
RS0118488
17.12.2024
4Ob243/03v; 4Ob208/06a; 4Ob131/07d; 4Ob199/07d; 4Ob195/07s; 4Ob186/07t; 4Ob6/08y; 4Ob27/08m; 4Ob18/08p; 4Ob109/08w; 4Ob188/08p; 4Ob29/10h; 4Ob220/11y; 3Ob25/12s; 4Ob220/12z; 4Ob29/13p; 4Ob68/13y; 4Ob202/13d; 4Ob149/13k; 4Ob95/16y; 4Ob117/16h; 4Ob136/17d; 4Ob116/18i; 4Ob150/18i; 4Ob56/19t; 4Ob120/19d; 4Ob137/19d; 4Ob49/23v; 4Ob80/23b; 4Ob76/24s
UWG §2 C2a
UWG §2 A2
Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Das setzt im Regelfall gleiche Auffälligkeit voraus. Gleiche Auffälligkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn die Schriftgröße übereinstimmt. Maßgebend ist vielmehr, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird.
TE OGH 2004-01-20 4 Ob 243/03v
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 208/06a
Auch; nur: Ein aufklärender Hinweis kann eine Täuschung durch eine mehrdeutige Werbeaussage nur verhindern, wenn er von den angesprochenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen wird. Maßgebend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird. (T1)
Beisatz: ...., und ob er ihn im Zusammenhalt mit der übrigen Werbung überhaupt als ernst gemeint auffassen wird. (T2)
Beisatz: Eindruck medizinischer Zweckbestimmung - „medizinischer Disclaimer". (T3)
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 131/07d
Auch; Beisatz: Die kaum lesbare Fußzeile in der Zeitungswerbung erfüllt dieses Erfordernis selbstverständlich nicht. (T4)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 199/07d
Vgl; Beisatz: Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (so bereits 4 Ob 131/07d, 4 Ob 208/06a). (T5)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 195/07s
Auch; Beisatz: Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter, verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit. (T6)
TE OGH 2007-11-13 4 Ob 186/07t
Beis wie T5; Beisatz: Das Erfordernis gleicher Auffälligkeit ist dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus nicht ableiten. (T7)
TE OGH 2008-02-14 4 Ob 6/08y
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Formulierung einer einstweiligen Verfügung, mit der die Verwendung eines aufklärenden Hinweises geboten wurde. (T8)
TE OGH 2008-04-08 4 Ob 27/08m
nur T1; Beis wie T2; Bem: Diese Entscheidung betrifft (auch) die Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007. (T9)
TE OGH 2008-05-20 4 Ob 18/08p
nur T1; Beis wie T5
Veröff: SZ 2008/66
TE OGH 2008-08-26 4 Ob 109/08w
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2009-01-20 4 Ob 188/08p
Vgl; Beisatz: Dieser Hinweis müsste so gestaltet sein, dass ihn ein Durchschnittsverbraucher im Gesamtzusammenhang der Werbung nicht nur wahrnimmt, sondern auch als ernst gemeint auffasst. (T10)
Beisatz: Hier: Werbung für den Erwerb von Wertpapieren. (T11)
Veröff: SZ 2009/6
TE OGH 2010-05-11 4 Ob 29/10h
Auch; Beisatz: Ein aufklärender Hinweis kann die Irreführungseignung nur bei ausreichender Deutlichkeit beseitigen. (T12)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 220/11y
Auch; Beis wie T12
TE OGH 2012-03-14 3 Ob 25/12s
Vgl
TE OGH 2013-01-15 4 Ob 220/12z
nur T1; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eingeblendeter Text in einem Fernsehwerbespot. (T13)
TE OGH 2013-05-23 4 Ob 29/13p
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Vom Durchschnittsverbraucher, der aus dem Gesamteindruck eines Geschäftsauftritts beinahe zwingend ableiten muss, es mit einem österreichischen Unternehmen zu tun zu haben, ist aber nicht zu erwarten, dass er dies durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Website verifiziert. (T14)
Veröff: SZ 2013/51
TE OGH 2013-07-09 4 Ob 68/13y
Beis wie T13
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 202/13d
Auch; Beis wie T6
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 149/13k
Beisatz: Hier: Irreführungseignung einer blickfangartigen Gewinnspielankündigung mangels gleicher Auffälligkeit des aufklärenden Hinweises über die Gewinnspiellogik bejaht. (T15)
TE OGH 2016-05-24 4 Ob 95/16y
Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sternchen bei der blickfangartigen Ankündigung. (T16)
TE OGH 2016-10-25 4 Ob 117/16h
Auch
TE OGH 2018-02-20 4 Ob 136/17d
TE OGH 2018-09-25 4 Ob 116/18i
Beisatz: Das gilt nicht, wenn die Richtigkeit des aufklärenden Hinweises nicht feststeht. (T17)
TE OGH 2019-01-29 4 Ob 150/18i
Auch; Beisatz: Die Bedeutung eines aufklärenden Hinweises liegt in der Beseitigung einer selbst geschaffenen Irreführungsgefahr. Sein Fehlen wird dem Werbenden nicht als Rechtsbruch angelastet, sondern eine allfällige Aufklärung steht ihm als Möglichkeit frei. Macht er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, geht dies beim Irreführungstatbestand zu seinen Lasten. (T18)
TE OGH 2019-04-25 4 Ob 56/19t
TE OGH 2019-07-05 4 Ob 120/19d
Auch
TE OGH 2019-08-22 4 Ob 137/19d
Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für einen tatsachenwidrigen Eindruck im Rahmen einer Beurteilung nach den Paragraphen eins und 7 UWG. (T19)
TE OGH 2023-04-25 4 Ob 49/23v
vgl; Beisatz: Bei einer blickfangartigen Aussage bedarf es zur Vermeidung eines irreführenden Gesamteindrucks daher eines deutlich wahrnehmbaren Hinweises, mit dem über die einschränkenden Voraussetzungen, unter denen die Aussage gilt, ausreichend aufgeklärt wird. Maßgebend ist dabei, ob ein aufmerksamer Durchschnittsadressat den aufklärenden Hinweis wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird (T20)
Beisatz: Hier: Irreführende Werbung iSd Paragraph 2, Absatz 4, UWG bei Koppelungsangeboten (Mobiltelefon samt Tarif) bei denen der Preis des Mobiltelefones mit „€ 0“ oder sinngleich beworben wurde, ohne auf sonstige belastende Bedingungen und Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich hinzuweisen. (T21)
TE OGH 2023-12-19 4 Ob 80/23b
vgl
TE OGH 2024-12-17 4 Ob 76/24s
vgl; Beisatz: Hier: Werbung für "Smartphones um 0 Euro". (T22)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118488