Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118396

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob222/03f; 4Ob158/06y; 17Ob3/08b; 17Ob8/08p; 17Ob20/08b; 17Ob20/10f; 17Ob7/11w; 17Ob2/11k; 4Ob11/14t; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob36/14v; 4Ob49/14f; 4Ob180/16y; 4Ob237/17g; 4Ob46/18w; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob72/22z; 4Ob171/22h; 4Ob246/22p; 4Ob16/23s; 4Ob148/24d

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3

MSchG §10

UWG §9 B5

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware verschmelzen, werden nicht zwingend als Herkunftshinweis aufgefasst. Verwechslungsgefahr kann nur entstehen, wenn das geschützte Zeichen als Herkunftshinweis verwendet wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-01-20 4 Ob 222/03f

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 158/06y

Auch; Beisatz: Hauptfunktion der Marke ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. (T1) Beisatz: Kein durch das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers geschütztes Interesse wird auch beeinträchtigt, wenn die Benutzung keine Außenwirkung hat und die Marke deshalb nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. (T2)

Beisatz: Befüllung eines stationären Flüssiggastanks der Markeninhaberin, der von ihrem Kunden für 10 Jahre gemietet wird und auf der Tankdeckelinnenseite mit ihrer Marke gekennzeichnet ist, durch einen anderen Anbieter von Flüssiggas. (T3)

TE OGH 2008-05-20 17 Ob 3/08b

nur: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion. (T4)

TE OGH 2008-06-09 17 Ob 8/08p

Auch; nur T4

TE OGH 2008-09-23 17 Ob 20/08b

nur T4; Veröff: SZ 2008/136

TE OGH 2011-02-16 17 Ob 20/10f

Vgl

TE OGH 2011-03-23 17 Ob 7/11w

Vgl; Beisatz: Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle zu beschränken, in denen die Benützung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke – insbesondere als Herkunftshinweis – beeinträchtigt bzw beeinträchtigen könnte. (T5)

TE OGH 2011-03-23 17 Ob 2/11k

Vgl; Beisatz: Hier: EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung. (T6)

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t

Vgl auch; Beisatz: Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. (T7)

TE OGH 2014-02-17 4 Ob 10/14w

Vgl auch

TE OGH 2014-03-25 4 Ob 9/14y

Vgl auch

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 36/14v

Auch

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f

Auch

TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y

Auch

TE OGH 2018-05-29 4 Ob 237/17g

Vgl

TE OGH 2018-08-23 4 Ob 46/18w

Auch; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T8)

TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a

Vgl; Beis wie T8

TE OGH 2021-09-28 4 Ob 153/21k

Vgl; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T9)

TE OGH 2022-05-24 4 Ob 72/22z

Vgl

TE OGH 2022-11-22 4 Ob 171/22h

Vgl; Beisatz: Hier: Der Wortmarke „GASTEINER ENERGY WATER“ sowie den Wort-Bild-Marken „Gasteiner“ mit blauen bzw schwarz-weißen Bergen fehlt es an originärer Unterscheidungskraft. (T10)

TE OGH 2023-02-28 4 Ob 246/22p

Beisatz: Der mit einem ® versehene, allein unterscheidungskräftige Markenbestandteil "plasmo" wird - auch aufgrund des hochspezialisierten Fachpublikums und der hinreichend deutlichen Umschreibung der von der Antragsgegnerin umworbenen Rolle - nicht als die Herkunftsfunktion beeinträchtigende Behauptung eigener Rechte verstanden. (T11)

TE OGH 2023-09-12 4 Ob 16/23s

vgl; Beisatz wie T7

Beisatz: Das Wissen des Verbrauchers über die "Farbcodes" von Tankstellen lässt keinen Rückschluss auf eine originäre Unterscheidungskraft des konkreten Zeichens zu (VwGH 2008/03/2025). (T12)

Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der auf Bauelementen angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen verneint. (T13)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 148/24d

vgl; Beisatz: Hier: Die Begriffe der Wortbildmarke "GP GASTRO PROFI" sind dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und werden hinsichtlich der konkreten Waren, die allesamt in der Gastronomie zum Einsatz kommen, als Hinweis auf deren Beschaffenheit und Bestimmung wahrgenommen, und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. (T14)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118396