Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Geschäftszahl

4Ob9/04h

Norm

UWG §1 D1a;

Rechtssatz

Mit der Aufmachung einer Werbesendung als "Telegramm" wird versucht, die Aufmerksamkeit des Publikums durch dessen Täuschung zu erregen; eine solche Vorgangsweise verletzt den Offenkundigkeitsgrundsatz.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/01/20 4 Ob 9/04h

Rechtssatznummer

RS0118419