OGH
RS0118648
21.02.2024
7Ob295/03p; 2Ob187/06y; 6Ob10/24z
ABGB §758
Wenn die Ehegatten ein von ihnen zuvor als Lebensgefährten bewohntes Haus auch als weitere Ehewohnung bestimmt haben, kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser und der überlebende Ehegatte einmal auch tatsächlich darin gemeinsam als Eheleute gewohnt haben, oder durch den Tod des Erblassers daran gehindert wurden. Auch in diesem Fall muss nach den Intentionen des Gesetzgebers, dem überlebenden Ehegatten ermöglicht werden, die vertraute Umgebung beizubehalten und wie bisher im Haus des verstorbenen Ehegatten entsprechend den tatsächlichen Lebensverhältnissen zum Todeszeitpunkt weiter zu wohnen. Dem überlebenden Ehegatten ist daher im Rahmen des Vorausvermächtnisses gemäß Paragraph 758, ABGB ein Wohnrecht zuzubilligen. Da dieses Wohnrecht auf einem (gesetzlichen) Dauerschuldverhältnisses zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Erben beruht, kann es - so wie andere Dauerschuldverhältnisse - aus wichtigem Grund beendet werden.
TE OGH 2004-01-14 7 Ob 295/03p
Veröff: SZ 2004/5
TE OGH 2007-02-07 2 Ob 187/06y
Vgl auch; Beisatz: So wie jemand, der die bisherige Ehewohnung etwa bei Urlaub, Verwandtenbesuch oder Kuraufenthalt nicht endgültig, sondern bloß vorübergehend verlassen hat, ein Rückkehr- und damit auch Wohnrecht im Sinne des gesetzlichen Vorausvermächtnisses hat, so kann auch für einen ausschließlich durch in der Sphäre des gewalttätigen Erblassers gelegene Umstände geprägten Auszugentschluss der Ehegattin lebens- und realitätsnahe nichts anderes gelten. (T1)
TE OGH 2024-02-21 6 Ob 10/24z
Beisatz wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118648