OGH
RS0118402
16.12.2003
4Ob211/03p; 4Ob141/21w
UrhG §78
Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des Paragraph 78, UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.
TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p
Veröff: SZ 2003/169
TE OGH 2022-02-23 4 Ob 141/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Heimliche Aufzeichnung von auf der Bühne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118402