Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118402

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Geschäftszahl

4Ob211/03p; 4Ob141/21w

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des Paragraph 78, UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-12-16 4 Ob 211/03p

Veröff: SZ 2003/169

TE OGH 2022-02-23 4 Ob 141/21w

Vgl; Beisatz: Hier: Heimliche Aufzeichnung von auf der Bühne gezeigten sexuellen Handlungen sowie deren Wiedergabe und Abbildung. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118402