OGH
RS0118524
16.12.2003
1Ob262/03s; 8Ob29/07h; 10Ob7/10t; 10Ob8/10i; 10Ob46/12f; 10Ob37/16p; 10Ob33/19d
UVG §4 Z2
Die beiden in Paragraph 4, Ziffer 2, UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, nicht in Betracht.
TE OGH 2003-12-16 1 Ob 262/03s
TE OGH 2007-05-21 8 Ob 29/07h
Ähnlich; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. (T1)
TE OGH 2010-03-02 10 Ob 7/10t
Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T2)
TE OGH 2010-03-02 10 Ob 8/10i
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2013-04-16 10 Ob 46/12f
nur: Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, nicht in Betracht. (T3)
TE OGH 2016-07-19 10 Ob 37/16p
Vgl auch; nur T3
TE OGH 2019-05-28 10 Ob 33/19d
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118524