Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118524

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Geschäftszahl

1Ob262/03s; 8Ob29/07h; 10Ob7/10t; 10Ob8/10i; 10Ob46/12f; 10Ob37/16p; 10Ob33/19d

Norm

UVG §4 Z2

Rechtssatz

Die beiden in Paragraph 4, Ziffer 2, UVG geregelten Fälle (Fehlen eines Unterhaltstitels, vermuteter "Mindertitel") sind zu unterscheiden. Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-12-16 1 Ob 262/03s

TE OGH 2007-05-21 8 Ob 29/07h

Ähnlich; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass der Unterhaltsschuldner zu irgendeiner Unterhaltsleistung in der Lage ist. (T1)

TE OGH 2010-03-02 10 Ob 7/10t

Auch; Beisatz: Den Beweis für die offenbare Leistungsunfähigkeit hat der Bund zu erbringen. Zweifel an der Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu einer Unterhaltsleistung nicht „offenbar“, es sind vielmehr positive Beweise für die Leistungsunfähigkeit erforderlich. (T2)

TE OGH 2010-03-02 10 Ob 8/10i

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2013-04-16 10 Ob 46/12f

nur: Ist erweislich oder evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach Paragraph 4, Ziffer 2, nicht in Betracht. (T3)

TE OGH 2016-07-19 10 Ob 37/16p

Vgl auch; nur T3

TE OGH 2019-05-28 10 Ob 33/19d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118524