OGH
RS0015253
21.10.2025
2Ob272/03v; 6Ob21/04p; 10Ob112/05a; 3Ob44/07b; 8ObA6/08b; 2Ob162/08z; 7Ob211/09v; 2Ob240/12a; 8Ob26/13a; 8ObA54/14w; 3Ob24/16z; 1Ob174/16v; 1Ob98/17v; 6Ob147/18p; 7Ob218/19p; 2Ob93/20w; 2Ob119/21w; 10ObS95/25f
ABGB §1313a römisch drei f
ABGB §1315 römisch zwei a
BauKG §2 Abs2
BauKG §3 Abs1
BauKG §9 Abs1
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
TE OGH 2003-12-11 2 Ob 272/03v
Veröff: SZ 2003/158
TE OGH 2005-11-03 6 Ob 21/04p
Vgl auch
TE OGH 2005-12-22 10 Ob 112/05a
Auch; nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. (T1)
TE OGH 2007-04-25 3 Ob 44/07b
Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2)
Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T3)
TE OGH 2008-02-28 8 ObA 6/08b
nur T1
TE OGH 2008-08-14 2 Ob 162/08z
Auch; nur T1; nur: Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag. (T4)
Beisatz: Das hat genauso zu gelten, wenn der Projektleiter anstatt des Bauherrn den Baustellenkoordinationsvertrag abschließt, weil er damit inhaltlich den Bauherrn treffende Pflichten an den Baustellenkoordinator überträgt. (T5)
TE OGH 2010-03-03 7 Ob 211/09v
Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0111710 konnte hier unerörtert bleiben. (T6)
TE OGH 2013-06-17 2 Ob 240/12a
TE OGH 2013-11-29 8 Ob 26/13a
nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T7)
TE OGH 2014-08-25 8 ObA 54/14w
Auch
TE OGH 2016-04-27 3 Ob 24/16z
Auch; nur T1
TE OGH 2017-02-10 1 Ob 174/16v
Auch
TE OGH 2017-06-28 1 Ob 98/17v
Auch
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 147/18p
Auch; nur T7
TE OGH 2020-05-27 7 Ob 218/19p
TE OGH 2020-09-17 2 Ob 93/20w
Beisatz: Hier: Mündliche oder konkludente Bestellung nicht ausreichend. (T8)
TE OGH 2021-11-25 2 Ob 119/21w
Vgl; nur T4
TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f
vgl; Beisatz nur wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0015253