Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118457

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

5Ob225/03d; 1Ob290/04k; 10Ob86/07f; 5Ob218/10k; 2Ob46/13y; 5Ob212/21v; 10ObS82/23s

Norm

ZPO §236 E

ZPO §259 Abs2

ZPO §528 Abs2 Z2 B

Rechtssatz

Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-12-09 5 Ob 225/03d

TE OGH 2005-02-22 1 Ob 290/04k

Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden. (T1); Veröff: SZ 2005/21

TE OGH 2007-11-06 10 Ob 86/07f

Beis wie T1 nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T2)

TE OGH 2010-12-20 5 Ob 218/10k

Beis wie T1

TE OGH 2013-04-04 2 Ob 46/13y

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T3)

TE OGH 2022-06-09 5 Ob 212/21v

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118457