Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

4Ob224/03z

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Eine Vermarktung ist schon nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann unzulässig, wenn sie dazu führt, dass die beteiligten Verkehrskreise über die Qualität des mit dem Kennzeichen versehenen Produkts irregeführt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/11/18 4 Ob 224/03z

Rechtssatznummer

RS0118329