Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

4Ob219/03i

Norm

UWG §14 C;

Rechtssatz

Wer eine Domain ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen und auf dieser "Zugangs-Domain" ohne eigenes inhaltliches Angebot Dritten Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für deren mittels Links abrufbaren Leistungen gewährt, haftet für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße. Insoweit liegt ein typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtetes Verhalten der Beklagten vor, und es bedarf keiner besonderen Behauptungen oder Beweise der Absicht der Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/11/18 4 Ob 219/03i

Rechtssatznummer

RS0118403