OGH
18.11.2003
4Ob218/03t; 4Ob175/05x
UWG §9 C1;
UWG §9 C3a;
Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr. Diese ist um so eher zu bejahen, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird.
TE OGH 2003/11/18 4 Ob 218/03t
TE OGH 2005/10/04 4 Ob 175/05x
Beisatz: Hier: „Immofinanz" und „Immofina" Verwechslungsgefahr bejaht. (T1)
RS0118216