Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

4Ob218/03t; 4Ob175/05x

Norm

UWG §9 C1;

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr. Diese ist um so eher zu bejahen, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/11/18 4 Ob 218/03t

TE OGH 2005/10/04 4 Ob 175/05x

Beisatz: Hier: „Immofinanz" und „Immofina" Verwechslungsgefahr bejaht. (T1)

Rechtssatznummer

RS0118216