OGH
RS0118284
18.11.2003
4Ob210/03s; 13Os39/06v; 17Ob16/09s; 4Ob110/13z; 4Ob135/21p
MSchG §10b Abs1
Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz der bloß EWR-weiten Erschöpfung; das Markenrecht ist daher nur erschöpft, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht worden ist.
TE OGH 2003-11-18 4 Ob 210/03s
TE OGH 2006-06-14 13 Os 39/06v
Vgl auch
TE OGH 2009-09-22 17 Ob 16/09s
Vgl; Beisatz: Es handelt sich dabei um alternative Kriterien für das Erlöschen des Rechts. (T1); Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Lizenznehmer die Waren im EWR auf den Markt bringt; anderes gilt nur dann, wenn dieses Inverkehrbringen entgegen den Vorschriften des Lizenzvertrags erfolgte und wegen Erfüllung des Tatbestands von Paragraph 14, Absatz 2, MSchG (Artikel 8, Absatz 2, MarkenRL) auch markenrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers auslöste. (T2); Veröff: SZ 2009/126
TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z
Vgl auch; Beisatz: Das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers fällt daher weg, wenn er (ausdrücklich oder konkludent) seine Zustimmung zum Inverkehrbringen im EWR erteilt oder wenn er die Ware selbst im EWR in Verkehr bringt (so schon 17 Ob 16/09s mwN). (T3)
Beisatz: Für Dienstleistungen an erschöpften Waren (hier: Einbau von Produkten der Beklagten) gilt der Erschöpfungsgrundsatz grundsätzlich nicht. (T4)
TE OGH 2021-09-17 4 Ob 135/21p
Vgl; Beisatz: Hier: Die Erschöpfung ist davon abhängig, dass genau jene Warenexemplare in Verkehr gebracht worden sind, für die Erschöpfung geltend gemacht wird. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118284