OGH
RS0118282
22.10.2024
4Ob210/03s; 17Ob11/07b; 4Ob154/17a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z
MSchG §10 Abs1
ABGB §863 H
Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.
TE OGH 2003-11-18 4 Ob 210/03s
TE OGH 2007-07-10 17 Ob 11/07b
Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers kann auch schlüssig erteilt werden. (T1)
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 154/17a
Vgl
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b
vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn dem Beklagten der Beweis gelingt, dass durch das Verhalten des Markeninhabers eine Marktabschottung innerhalb des EWR droht vergleiche RS0125253). (T2)
TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z
vgl; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118282