Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118282

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob210/03s; 17Ob11/07b; 4Ob154/17a; 4Ob233/23b; 4Ob56/24z

Norm

MSchG §10 Abs1

ABGB §863 H

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung des Zustimmungsbegriffs ist dieser unmittelbar aufgrund des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Danach muss die Zustimmung des Markeninhabers positiven Ausdruck gefunden haben und die Anhaltspunkte, die für eine konkludente Zustimmung sprechen, müssen mit Bestimmtheit einen Verzicht des Markeninhabers darauf erkennen lassen, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen. Die Beweislast für das Vorliegen der Zustimmung trifft nicht den Markeninhaber, sondern denjenigen, der sich darauf beruft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-11-18 4 Ob 210/03s

TE OGH 2007-07-10 17 Ob 11/07b

Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Markeninhabers kann auch schlüssig erteilt werden. (T1)

TE OGH 2018-04-19 4 Ob 154/17a

Vgl

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 233/23b

vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn dem Beklagten der Beweis gelingt, dass durch das Verhalten des Markeninhabers eine Marktabschottung innerhalb des EWR droht vergleiche RS0125253). (T2)

TE OGH 2024-10-22 4 Ob 56/24z

vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118282