Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118252

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Geschäftszahl

3Ob223/03w; 3Ob262/05h; 3Ob277/05i; 6Ob26/26f; 9Ob52/26a

Norm

EO §378 B

EO §379 A

Rechtssatz

Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird deren praktische Bedeutung jedoch durch Paragraph 379, Absatz eins, EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-22 3 Ob 223/03w

TE OGH 2005-11-24 3 Ob 262/05h

nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1)

TE OGH 2006-02-15 3 Ob 277/05i

Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2)

TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f

TE OGH 2026-07-31 9 Ob 52/26a

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118252