OGH
RS0118252
31.07.2026
3Ob223/03w; 3Ob262/05h; 3Ob277/05i; 6Ob26/26f; 9Ob52/26a
EO §378 B
EO §379 A
Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. Stark eingeschränkt wird deren praktische Bedeutung jedoch durch Paragraph 379, Absatz eins, EO, wonach zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen unstatthaft sind, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). Entscheidend ist daher für die Zulässigkeit einer EV im Exekutionsverfahren zur Sicherung welcher Forderung bzw welchen Anspruchs sie beantragt wurde.
TE OGH 2003-10-22 3 Ob 223/03w
TE OGH 2005-11-24 3 Ob 262/05h
nur: Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners nach Paragraph 370, ff erwirken kann (Subsidiarität der EV). (T1)
TE OGH 2006-02-15 3 Ob 277/05i
Auch; nur: Auch während des Exekutionsverfahrens können einstweilige Verfügungen getroffen werden. (T2)
TE OGH 2026-05-26 6 Ob 26/26f
TE OGH 2026-07-31 9 Ob 52/26a
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118252