OGH
RS0118274
09.10.2024
14Os124/03; 12Os42/04; 15Os141/05g; 11Os99/18w; 11Os14/24d; 13Os77/24h
StPO §281 Abs1 Z10 B
StPO §282 Abs1 Aa
StPO §288 Abs2 Z3
StPO §290 Abs2
StPO §293 Abs3
Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge Paragraph 293, Absatz 3, StPO nicht in Frage (WK-StPO Paragraph 290, Rz 32).
TE OGH 2003-10-21 14 Os 124/03
TE OGH 2004-05-27 12 Os 42/04
Vgl auch
TE OGH 2006-02-16 15 Os 141/05g
Vgl auch
TE OGH 2018-10-16 11 Os 99/18w
Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). (T1)
Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ‑ mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ‑ Verbrechen (nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2)
TE OGH 2024-04-23 11 Os 14/24d
vgl; Beisatz wie T2
TE OGH 2024-10-09 13 Os 77/24h
vgl; nur T1; Beisatz wie T2
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118274