Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118274

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Geschäftszahl

14Os124/03; 12Os42/04; 15Os141/05g; 11Os99/18w; 11Os14/24d; 13Os77/24h

Norm

StPO §281 Abs1 Z10 B

StPO §282 Abs1 Aa

StPO §288 Abs2 Z3

StPO §290 Abs2

StPO §293 Abs3

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. Die Verhängung einer strengeren Strafe oder Unrechtsfolge kommt jedoch zufolge Paragraph 293, Absatz 3, StPO nicht in Frage (WK-StPO Paragraph 290, Rz 32).

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-21 14 Os 124/03

TE OGH 2004-05-27 12 Os 42/04

Vgl auch

TE OGH 2006-02-16 15 Os 141/05g

Vgl auch

TE OGH 2018-10-16 11 Os 99/18w

Auch;nur: Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO). (T1)

Beisatz: Hier: Der angestrebte Wegfall einer Qualifikation (Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB) hätte zur Folge, dass die betreffenden Taten stattdessen mehreren ‑ mit dem (verbleibenden) Verbrechen (nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, vierter Fall StGB) echt konkurrierenden ‑ Verbrechen (nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB) zu unterstellen wären, ohne dass der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T2)

TE OGH 2024-04-23 11 Os 14/24d

vgl; Beisatz wie T2

TE OGH 2024-10-09 13 Os 77/24h

vgl; nur T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118274