OGH
RS0118270
12.06.2025
14Os53/03; 12Os91/08m; 12Os176/11s; 14Os167/13k; 14Os88/17y (14Os115/17v); 12Os12/18h; 14Os52/18f; 12Os76/21z (12Os104/21t); 14Os39/25d
StGB §156
Paragraph 156, StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.
TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03
TE OGH 2009-02-19 12 Os 91/08m
Vgl; Beisatz: Täter der betrügerischen Krida kann (schon) derjenige sein, der Schuldner mehrerer, das heißt mindestens zweier Gläubiger ist. (T1)
Beisatz: Dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits -in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. (T2)
Beisatz: Gläubiger der KG sind auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst vergleiche 11 Os 65/01). (T3)
TE OGH 2012-04-12 12 Os 176/11s
Auch
TE OGH 2014-01-28 14 Os 167/13k
Vgl; Beisatz: Für die Gläubigerstellung im Sinn des Paragraph 156, StGB ist die Fälligkeit einer Forderung vergleiche Paragraph 210, Absatz eins, BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. (T4)
Beisatz: Hier: Da der Beschwerdeführer die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich. (T5)
TE OGH 2018-06-03 14 Os 88/17y
Auch
TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h
Auch; Be8is wie T2
TE OGH 2018-09-11 14 Os 52/18f
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2022-01-27 12 Os 76/21z
Vgl
TE OGH 2025-06-12 14 Os 39/25d
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118270