Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118270

Entscheidungsdatum

12.06.2025

Geschäftszahl

14Os53/03; 12Os91/08m; 12Os176/11s; 14Os167/13k; 14Os88/17y (14Os115/17v); 12Os12/18h; 14Os52/18f; 12Os76/21z (12Os104/21t); 14Os39/25d

Norm

StGB §156

Rechtssatz

Paragraph 156, StGB erfordert nur das Vorhandensein einer Mehrzahl von Gläubigern, nicht aber auch eine Mehrzahl von Geschädigten. Daher genügt es zur Tatbestandsverwirklichung, wenn vorsätzlich die Befriedigung nur eines von mehreren Gläubigern vereitelt oder geschmälert wird, wobei es nach dieser Gesetzesstelle keinen Unterschied macht, ob es sich um Privatpersonen, privatrechtliche Unternehmen oder öffentlich rechtliche Körperschaften handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03

TE OGH 2009-02-19 12 Os 91/08m

Vgl; Beisatz: Täter der betrügerischen Krida kann (schon) derjenige sein, der Schuldner mehrerer, das heißt mindestens zweier Gläubiger ist. (T1)

Beisatz: Dies gänzlich unabhängig davon, ob ein Gläubiger seine Forderung bereits -in welcher Form auch immer - „geltend" gemacht hat und ob ein Konkursverfahren behängt. (T2)

Beisatz: Gläubiger der KG sind auch Gläubiger des persönlich haftenden Gesellschafters (= des Komplementärs) selbst vergleiche 11 Os 65/01). (T3)

TE OGH 2012-04-12 12 Os 176/11s

Auch

TE OGH 2014-01-28 14 Os 167/13k

Vgl; Beisatz: Für die Gläubigerstellung im Sinn des Paragraph 156, StGB ist die Fälligkeit einer Forderung vergleiche Paragraph 210, Absatz eins, BAO) ebenso wenig von Bedeutung wie die Teilnahme (des Finanzamts) am Abschöpfungsverfahren. (T4)

Beisatz: Hier: Da der Beschwerdeführer die in Form eines Werklohns erzielten Einkünfte auch vor dem Finanzamt verheimlichte, ist das angelastete Verhalten auch im Hinblick auf die aus dem erzielten Einkommen resultierende Steuerschuld tatbildlich. (T5)

TE OGH 2018-06-03 14 Os 88/17y

Auch

TE OGH 2018-04-19 12 Os 12/18h

Auch; Be8is wie T2

TE OGH 2018-09-11 14 Os 52/18f

Auch; Beis wie T4

TE OGH 2022-01-27 12 Os 76/21z

Vgl

TE OGH 2025-06-12 14 Os 39/25d

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118270