Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118477

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

5Ob192/03a; 5Ob74/08f; 5Ob233/09i; 2Ob210/13s; 10Ob59/22g

Norm

GBG §32 Abs1 litb

WEG 2002 §40 Abs2 Satz4

Rechtssatz

Für eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, vierter Satz WEG 2002 ist keine Aufsandungserklärung erforderlich. Es handelt sich nicht um den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-21 5 Ob 192/03a

Veröff: SZ 2003/128

TE OGH 2008-06-03 5 Ob 74/08f

Vgl aber; Beisatz: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T1)

TE OGH 2010-06-22 5 Ob 233/09i

Vgl; Beisatz: Die Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumsbegründung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. (T2); Beisatz: Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd Paragraph 26, Absatz 2, GBG. (T3)

TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2023-04-25 10 Ob 59/22g

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118477