OGH
RS0118477
25.04.2023
5Ob192/03a; 5Ob74/08f; 5Ob233/09i; 2Ob210/13s; 10Ob59/22g
GBG §32 Abs1 litb
WEG 2002 §40 Abs2 Satz4
Für eine Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, vierter Satz WEG 2002 ist keine Aufsandungserklärung erforderlich. Es handelt sich nicht um den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, GBG.
TE OGH 2003-10-21 5 Ob 192/03a
Veröff: SZ 2003/128
TE OGH 2008-06-03 5 Ob 74/08f
Vgl aber; Beisatz: Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung iSd Paragraph 40, Absatz 2, Satz 4 WEG 2002 erfordert den zweifelsfreien Nachweis der Übertragung auch der betreffenden Anwartschaftsrechte als materielle Voraussetzung. (T1)
TE OGH 2010-06-22 5 Ob 233/09i
Vgl; Beisatz: Die Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumsbegründung nach Paragraph 40, Absatz 2, WEG bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. (T2); Beisatz: Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd Paragraph 26, Absatz 2, GBG. (T3)
TE OGH 2014-10-02 2 Ob 210/13s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2023-04-25 10 Ob 59/22g
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118477