OGH
RS0118367
21.10.2003
4Ob173/03z; 4Ob26/04h; 4Ob60/04h; 4Ob27/06h; 4Ob45/11p
UWG §1 D1a; UWG §28a
Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG eines strengen Maßstabs.
Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.
(Ablehnung der in 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretenen Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter Paragraph 28 a, UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse.)
TE OGH 2003-10-21 4 Ob 173/03z
Veröff: SZ 2003/126
TE OGH 2004-03-16 4 Ob 26/04h
nur: Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG eines strengen Maßstabs.
Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. (T1)
TE OGH 2004-05-04 4 Ob 60/04h
nur T1
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 27/06h
Auch; Beisatz: Anders ist die Interessenlage, wenn die Adressaten eines Forderungsschreibens rechtswidrig gehandelt haben (hier: Besitzstörung durch unbefugtes Parken) und der Beeinträchtigte (hier ein Zessionar) einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend macht. (T2)
TE OGH 2011-06-21 4 Ob 45/11p
Beisatz: Paragraph 28 a, UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsanbot handelt. (T3); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T4)