Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118367

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Geschäftszahl

4Ob173/03z; 4Ob26/04h; 4Ob60/04h; 4Ob27/06h; 4Ob45/11p

Norm

UWG §1 D1a; UWG §28a

Rechtssatz

Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG eines strengen Maßstabs.

Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt.

(Ablehnung der in 4 Ob 267/02x = MR 2003, 121 - Fireg vertretenen Auffassung, ein Werbeschreiben falle schon dann nicht unter Paragraph 28 a, UWG, wenn dem Erklärungsempfänger der private Angebotscharakter eines Schreibens "bei näherer Befassung" bewusst sein müsse.)

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-21 4 Ob 173/03z

Veröff: SZ 2003/126

TE OGH 2004-03-16 4 Ob 26/04h

nur: Um unseriösen Geschäftspraktiken auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wirksam begegnen zu können, bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit Paragraph 28 a, UWG eines strengen Maßstabs.

Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Zahlscheinen oder ähnlichen Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. (T1)

TE OGH 2004-05-04 4 Ob 60/04h

nur T1

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 27/06h

Auch; Beisatz: Anders ist die Interessenlage, wenn die Adressaten eines Forderungsschreibens rechtswidrig gehandelt haben (hier: Besitzstörung durch unbefugtes Parken) und der Beeinträchtigte (hier ein Zessionar) einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch geltend macht. (T2)

TE OGH 2011-06-21 4 Ob 45/11p

Beisatz: Paragraph 28 a, UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsanbot handelt. (T3); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T4)