Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118174

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Geschäftszahl

1Ob109/03s; 6Ob190/06v; 6Ob213/07b; 6Ob191/25v; 6Ob112/25a

Norm

GmbHG §16 Abs2

HGB §117

HGB §127

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-17 1 Ob 109/03s

TE OGH 2006-11-09 6 Ob 190/06v

Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T1)

TE OGH 2008-12-17 6 Ob 213/07b

Beisatz: Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (T2); Beisatz: Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. (T3); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T4)

Beisatz: Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. (T5); Beisatz: Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe. (T6)

TE OGH 2026-03-18 6 Ob 191/25v

TE OGH 2026-06-30 6 Ob 112/25a

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118174