Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

1Ob195/03p

Norm

ABGB §364c B2;

ABGB §881 Abs2 römisch zwei;

Rechtssatz

Dem Begünstigten eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, der in dieser Rechtsstellung zugleich Begünstigter eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist, steht es frei, mit dem verbotsbelasteten Versprechenden Vereinbarungen über die Modalitäten jener Leistung zu schließen, deren Erbringung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/10/14 1 Ob 195/03p

Veröff: SZ 2003/119

Rechtssatznummer

RS0118167