OGH
14.10.2003
1Ob195/03p
ABGB §364c B2;
ABGB §881 Abs2 römisch zwei;
Dem Begünstigten eines Belastungs- und Veräußerungsverbots, der in dieser Rechtsstellung zugleich Begünstigter eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist, steht es frei, mit dem verbotsbelasteten Versprechenden Vereinbarungen über die Modalitäten jener Leistung zu schließen, deren Erbringung durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert wurde.
TE OGH 2003/10/14 1 Ob 195/03p
Veröff: SZ 2003/119
RS0118167