Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

1Ob195/03p

Norm

ABGB §364c B2;

ABGB §881 Abs1 IA;

ABGB §881 Abs2 römisch zwei;

ABGB §1293 ff;

Rechtssatz

Der Verbotsbelastete kann durch den Begünstigten gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB, aber auch durch den Versprechensempfänger gemäß Paragraph 881, Absatz eins, ABGB klageweise auf Unterlassung von Handlungen, mit denen er das zur Sicherung eines künftigen Anspruchs des Begünstigten vereinbarte obligatorische Veräußerungs- und Belastungsverbots zu verletzen beabsichtigt, in Anspruch genommen werden, um so die durch das Verbot geschaffene Rechtslage zur Ermöglichung der künftigen Leistung an den Begünstigten aufrechtzuerhalten. Nach Vereitelung der vereinbarten künftigen Leistung durch eine schuldhafte Vertragsverletzung des Verbotsbelasteten ist der Versprechensempfänger an sich auch berechtigt, die Leistung von Schadenersatz an den Begünstigten zu verlangen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/10/14 1 Ob 195/03p

Veröff: SZ 2003/119

Rechtssatznummer

RS0118166