Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.10.2003

Geschäftszahl

4Ob130/03a; 7Ob78/06f

Norm

KSchG §6 Abs1 Z9;

Rechtssatz

Die Klausel "Wenn Sie Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen -Geschäftsstelle ein." verstößt gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/10/07 4 Ob 130/03a

Veröff: SZ 2003/115

TE OGH 2006/10/11 7 Ob 78/06f

Auch; Beisatz: In jedem Fall, aber besonders bei Gefahr in Verzug, ist ein Beharren auf eine Schriftform zeitvergeudend und beeinträchtigt die Interessen des Mieters an einer raschen Behebung erheblich. Nach der konsumentenfeindlichsten Auslegung sollen allfällige, aus der Unterlassung der Beseitigung resultierende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter durch die schriftliche Bekanntgabe der Störung bedingt sein. Dies bedeutet, dass der Vermieter mündliche Bekanntgaben von Störungen einfach ignorieren und damit die Haftung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schäden ausschließen könnte. (T1); Beisatz: Soweit von der Klausel in konsumentenfeindlichster Auslegung auch die Behebung von Schäden umfasst ist, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters oder von ihm Beauftragter entstanden sind, wird gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG verstoßen. (T2)

Rechtssatznummer

RS0118222