Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118221

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Geschäftszahl

4Ob130/03a; 7Ob201/05t; 7Ob84/12x; 8Ob99/20x

Norm

ABGB §879 Abs3 E

KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Klausel in AGB "Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten." verstößt gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und falls das Unternehmen aufgrund dieser Klausel auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-07 4 Ob 130/03a

Veröff: SZ 2003/115

TE OGH 2006-12-11 7 Ob 201/05t

Auch; Beisatz: Hier: AGB Klausel eines Elektrounternehmens, die „Export- und Importabgaben und Nebenkosten" ohne ausdrückliche Vereinbarung undifferenziert (auch ohne Bezug auf Zustellung und Service) und ohne betragliche Begrenzung zusätzlich zum Kaufpreis auf den Kunden überwälzen. (T1)

TE OGH 2012-11-14 7 Ob 84/12x

nur: Eine Klausel, nach der der Unternehmer auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, ist zudem gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unzulässig. (T2); Veröff: SZ 2012/115

TE OGH 2021-01-28 8 Ob 99/20x

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Klausel „Garantie‑Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“ (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118221