Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118103

Entscheidungsdatum

02.03.2005

Geschäftszahl

7Ob210/03p; 7Ob272/04g

Norm

ABGB §879 AIIe

BGB §140

VersVG §8 Abs2

Rechtssatz

Die zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht ("Konversion").

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-10-01 7 Ob 210/03p

TE OGH 2005-03-02 7 Ob 272/04g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118103