OGH
RS0118103
02.03.2005
7Ob210/03p; 7Ob272/04g
ABGB §879 AIIe
BGB §140
VersVG §8 Abs2
Die zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht ("Konversion").
TE OGH 2003-10-01 7 Ob 210/03p
TE OGH 2005-03-02 7 Ob 272/04g
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118103