OGH
RS0118355
25.07.2023
3Ob131/03s; 4Ob137/07m; 4Ob87/08k; 1Ob80/08h; 7Ob208/08a; 4Ob39/09b; 8Ob113/09i; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 7Ob124/21t; 4Ob174/21y; 4Ob172/22f; 2Ob123/23m
ABGB §1299 B
Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.
TE OGH 2003-09-26 3 Ob 131/03s
Veröff: SZ 2003/112
TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m
nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1)
Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2)
Veröff: SZ 2007/122
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k
nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. (T3)
Veröff: SZ 2008/82
TE OGH 2008-09-16 1 Ob 80/08h
Vgl auch
TE OGH 2008-11-05 7 Ob 208/08a
nur T1
TE OGH 2009-07-14 4 Ob 39/09b
Auch; nur T3
TE OGH 2009-09-29 8 Ob 113/09i
Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4)
TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a
Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5)
TE OGH 2011-03-08 5 Ob 231/10x
nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5
TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x
nur T1
TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p
nur T3
TE OGH 2014-06-24 4 Ob 185/13d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7)
TE OGH 2014-11-25 8 Ob 120/14a
Auch; nur T1
TE OGH 2017-03-28 8 Ob 27/17d
Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8)
TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d
nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 75/18t
nur T1
TE OGH 2021-09-15 7 Ob 124/21t
nur T1
TE OGH 2022-01-25 4 Ob 174/21y
Vgl; nur T1; Beis wie T8
TE OGH 2022-10-18 4 Ob 172/22f
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Brustoperation. (T10)
TE OGH 2023-07-25 2 Ob 123/23m
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118355