Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118355

Entscheidungsdatum

25.07.2023

Geschäftszahl

3Ob131/03s; 4Ob137/07m; 4Ob87/08k; 1Ob80/08h; 7Ob208/08a; 4Ob39/09b; 8Ob113/09i; 5Ob9/11a; 5Ob231/10x; 1Ob9/11x; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 4Ob185/13d; 8Ob120/14a; 8Ob27/17d; 9Ob72/17d; 5Ob75/18t; 7Ob124/21t; 4Ob174/21y; 4Ob172/22f; 2Ob123/23m

Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-09-26 3 Ob 131/03s

Veröff: SZ 2003/112

TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m

nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. (T1)

Beisatz: Hier: Risikoaufklärung. (T2)

Veröff: SZ 2007/122

TE OGH 2008-06-10 4 Ob 87/08k

nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. (T3)

Veröff: SZ 2008/82

TE OGH 2008-09-16 1 Ob 80/08h

Vgl auch

TE OGH 2008-11-05 7 Ob 208/08a

nur T1

TE OGH 2009-07-14 4 Ob 39/09b

Auch; nur T3

TE OGH 2009-09-29 8 Ob 113/09i

Auch; Beisatz: Zweck der Aufklärungspflicht ist, dass der Patient gerade bei nicht vordringlichen Operationen entsprechend seinem Selbstbestimmungsrecht in die Lage versetzt werden soll, vor seiner Zustimmung die Risken der Operation einzuschätzen. (T4)

TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a

Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T5)

TE OGH 2011-03-08 5 Ob 231/10x

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T5

TE OGH 2011-03-31 1 Ob 9/11x

nur T1

TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f

nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T6)

TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p

nur T3

TE OGH 2014-06-24 4 Ob 185/13d

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vom Patienten geäußerte „Präferenz“ für die Verwendung biologischer Herzklappen spricht nicht gegen den Abschluss des Behandlungsvertrags und die Zustimmung zur Operation mit metallischen Herzklappen. (T7)

TE OGH 2014-11-25 8 Ob 120/14a

Auch; nur T1

TE OGH 2017-03-28 8 Ob 27/17d

Auch; nur T3; Beisatz: Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt. (T8)

TE OGH 2017-12-18 9 Ob 72/17d

nur: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. (T9); Beis wie T5; Beis wie T8

TE OGH 2018-07-18 5 Ob 75/18t

nur T1

TE OGH 2021-09-15 7 Ob 124/21t

nur T1

TE OGH 2022-01-25 4 Ob 174/21y

Vgl; nur T1; Beis wie T8

TE OGH 2022-10-18 4 Ob 172/22f

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Brustoperation. (T10)

TE OGH 2023-07-25 2 Ob 123/23m

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118355