OGH
RS0118088
23.09.2003
4Ob166/03w; 4Ob19/04d; 4Ob156/04a; 4Ob172/05f; 4Ob151/06v; 4Ob121/07h; 4Ob155/10p; 4Ob61/14w; 4Ob11/15v; 4Ob177/18k; 4Ob184/18i
ÄrzteG §2 Abs2; MTD-Gesetz §2 Abs1; MTD-Gesetz §4 Abs1; UWG §1 C2; UWG §1 D5b
Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Nichtarztes ein sittenwidriger Eingriff in den Ärztevorbehalt ist oder ob dieses Verhalten nicht geeignet ist, sich auf die Wettbewerbslage zwischen Ärzten und Nichtärzten auszuwirken, darauf abzustellen, welchen Eindruck der Ratsuchende vom Verhalten des Nichtarztes gewinnen muss. Wer als Nichtarzt Untersuchungen - welcher Art immer - mit der erkennbaren Absicht vornimmt, einem Ratsuchenden dadurch Auskünfte über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Krankheiten oder krankhaften Störungen, Behinderungen oder Missbildungen zu erteilen, oder wer als Nichtarzt solche Auskünfte in Form einer Diagnose - auf Grund welcher Erkenntnisquelle immer - erteilt, erweckt den Anschein, ein Arztbesuch sei entbehrlich; er fördert dadurch den eigenen Wettbewerb auf sittenwidrige Weise, nämlich unter Missachtung des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG, zu Lasten der Ärzte und verstößt damit gegen Paragraph eins, UWG.
TE OGH 2003-09-23 4 Ob 166/03w
TE OGH 2004-02-10 4 Ob 19/04d
Beisatz: Der Oberste Sanitätsrat hat ausgesprochen, dass die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln nur nach ärztlicher Anordnung erfolgen darf. Diese Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde hat bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen; wer von diesem Verhalten abweicht, kann sich nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. (T1)
TE OGH 2004-07-06 4 Ob 156/04a
Auch; Beisatz: Hier: Anbieten von physiotherapeutischen Maßnahmen (cranio-sacrale Osteopathie), ohne als Physiotherapeutin nach dem MTD-Gesetz zugelassen zu sein. (T2)
TE OGH 2005-11-08 4 Ob 172/05f
Auch; Beisatz: Soweit das Erlangen eines sittenwidrigen Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch geltend gemacht wird, kommt es allein darauf an, welche Tätigkeit die Beklagte tatsächlich ausübt und nicht darauf, welchen Eindruck allenfalls das Publikum von ihrer Tätigkeit gewinnen kann. (T3); Beisatz: Gewerblicher Buchhalter. (T4)
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 151/06v
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Diese Entscheidungen sind überholt, die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kann grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Die angewendeten Methoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. (T5); Beisatz: Hier: Irisdiagnose. (T6); Veröff: SZ 2006/169
TE OGH 2007-07-10 4 Ob 121/07h
Ähnlich; Beisatz: Wer gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) unterliegende Tätigkeiten ohne eine entsprechende Befugnis vornimmt, handelt sittenwidrig nach Paragraph eins, UWG. (T7)
TE OGH 2010-10-05 4 Ob 155/10p
Vgl aber; Beisatz: Behandlungsmethoden fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Ein solches Wissen ist aber unabhängig von der „Rationalität“ der Methode dann notwendig, wenn eine auf den Körper einwirkende Behandlungsmethode bei Durchführung ohne vorherige ärztliche Abklärung mit einem erheblichen Gesundheitsrisiko verbunden ist. (T8)
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 61/14w
Vgl auch
TE OGH 2015-01-20 4 Ob 11/15v
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Hier: veterinärmedizinisch geprüfter Physiotherapeut. (T9)
TE OGH 2018-10-23 4 Ob 177/18k
Vgl; Beisatz: Auch ein Laie kann „Hinweise“ auf eine allfällige Krankheit eines anderen Menschen wahrnehmen, ohne dass er mit der bloßen Betrachtung dieses Menschen schon in die Vorbehaltsaufgaben der Ärzte eingegriffen hätte. (T10)
TE OGH 2018-12-20 4 Ob 184/18i
Auch; Beis wie T5
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118088