Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117974

Entscheidungsdatum

02.09.2003

Geschäftszahl

1Ob199/03a; 2Ob199/03h; 9Ob101/03y; 1Ob146/18d

Norm

JN §110 Abs1 Z3; UVG §2 Abs1

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit besteht auch für ein Verfahren, in dem ein in einem EU-Mitgliedsstaat wohnhafter Minderjährigen von einem österreichischen Gericht Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG begehrt, weil der in Österreich wohnhafte Unterhaltspflichtige keinen (ausreichenden) Unterhalt leiste.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-09-02 1 Ob 199/03a

TE OGH 2003-09-25 2 Ob 199/03h

Beisatz: Hier: Der in Salzburg lebende Vater bezieht in Österreich Arbeitslosengeld. (T1)

TE OGH 2004-03-31 9 Ob 101/03y

Auch; Beisatz: Da §1 UVG bestimmt, dass der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder Unterhaltsvorschüsse zu gewähren hat, kann -jedenfalls bei auch den europarechtlichen Aspekt einschließender verfassungskonformer Interpretation - durchaus gesagt werden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen eine Maßnahme darstellt, die das im Unterhaltsanspruch bestehende Vermögen des Minderjährigen betrifft. (T2)

TE OGH 2018-11-21 1 Ob 146/18d

Vgl auch; Beisatz: Bei Forderungen gilt gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Satz 1 JN der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. (T3)

Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben; Fehlen der internationalen Zuständigkeit. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117974