Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117784

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Geschäftszahl

10ObS168/03h; 10ObS306/02a; 10ObS71/09b; 10ObS28/11g; 10ObS141/12a; 10ObS8/14w; 10ObS5/17h; 10ObS156/16p; 10ObS6/18g; 10ObS41/22k; 10ObS150/22i

Norm

ASVG §73a; ASVG §292 Abs1; ASVG §292 Abs3

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist, wobei diese Definition des Begriffes "Nettoeinkommen" grundsätzlich auch für den Fall gilt, dass es sich bei den "übrigen Einkünften"um einen Pensionsanspruch handelt, und zwar um einen anderen als den, zu dem die Ausgleichszulage gewährt werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-07-15 10 ObS 168/03h

Veröff: SZ 2003/84

TE OGH 2003-07-15 10 ObS 306/02a

TE OGH 2009-06-16 10 ObS 71/09b

Auch; Beisatz: Ausgehend vom Zweck der Ausgleichszulage, dass dem Pensionsbezieher in pauschaler Weise ein Betrag zur Verfügung gestellt werden soll, mit dem ihm die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhalts ermöglicht wird, ist die „Summe der Einkünfte ... nach Ausgleich mit Verlusten" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG jener Betrag, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht. (T1)

TE OGH 2011-05-31 10 ObS 28/11g

Auch

TE OGH 2012-10-02 10 ObS 141/12a

Auch

TE OGH 2014-02-25 10 ObS 8/14w

nur: Unter dem Begriff des "Nettoeinkommens" im Sinn des Paragraph 292, Absatz eins, ASVG ist das Einkommen zu verstehen, das als Aktivsaldo aus allen Einkommensarten letztlich verfügbar ist. (T2)

Beis wie T1; Veröff: SZ 2014/16

TE OGH 2017-01-24 10 ObS 5/17h

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T3)

TE OGH 2017-02-21 10 ObS 156/16p

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2018-02-20 10 ObS 6/18g

TE OGH 2022-09-13 10 ObS 41/22k

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Bei Bezug in- und ausländischer Pensionen ist Paragraph 292, Absatz 3, ASVG aber teleologisch dahin zu reduzieren, dass der nach Paragraph 73 a, ASVG zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag für ausländische Pensionen/Renten nicht als gesetzlich geregelter Abzug anzusehen ist. (T4)

TE OGH 2023-01-17 10 ObS 150/22i

Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117784