Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117851

Entscheidungsdatum

01.07.2003

Geschäftszahl

1Ob98/03y; 1Ob231/17b

Norm

ABGB §94

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige kann als Eigentümer einer Liegenschaft, wenn er zur Deckung des angemessenen Unterhalts aus seinem Einkommen in der Lage ist, zur Vermietung oder Verpachtung seines Liegenschaftsbesitzes nicht verhalten werden: Eine derartige "Anspannung" ist von Gesetzes wegen nicht geboten.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-07-01 1 Ob 98/03y

TE OGH 2018-01-30 1 Ob 231/17b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117851