Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117763

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Geschäftszahl

4Ob117/03i; 4Ob160/03p; 4Ob186/03m; 4Ob226/04w; 4Ob28/06f; 17Ob1/07g; 17Ob4/08z; 17Ob1/08h; 17Ob27/08g; 17Ob32/08t; 17Ob6/11y; 4Ob102/12x; 4Ob16/15d; 4Ob69/15y; 4Ob77/15z; 4Ob180/16y; 4Ob244/17m; 4Ob78/18a

Norm

MSchG §4; UWG §9 Abs1 B4; UWG §9 Abs1 C1

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-06-24 4 Ob 117/03i

TE OGH 2003-08-19 4 Ob 160/03p

nur: Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T1)

TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m

nur: Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2)

TE OGH 2005-02-08 4 Ob 226/04w

nur: Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13

TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f

Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T4); Veröff: SZ 2006/61

TE OGH 2007-03-20 17 Ob 1/07g

Auch; nur T1; Beisatz: „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend. (T5); Veröff: SZ 2007/43

TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z

nur T1

TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h

nur T1

TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g

nur T1

TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t

Auch; nur T1

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T6)

Veröff: SZ 2011/104

TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x

nur T1; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T7)

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 16/15d

nur T1; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T8)

TE OGH 2015-05-19 4 Ob 69/15y

nur T1; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T9)

TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z

Auch

TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y

Auch

TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m

Auch

TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117763