OGH
RS0117763
24.06.2003
4Ob117/03i; 4Ob160/03p; 4Ob186/03m; 4Ob226/04w; 4Ob28/06f; 17Ob1/07g; 17Ob4/08z; 17Ob1/08h; 17Ob27/08g; 17Ob32/08t; 17Ob6/11y; 4Ob102/12x; 4Ob16/15d; 4Ob69/15y; 4Ob77/15z; 4Ob180/16y; 4Ob244/17m; 4Ob78/18a
MSchG §4; UWG §9 Abs1 B4; UWG §9 Abs1 C1
Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft.
TE OGH 2003-06-24 4 Ob 117/03i
TE OGH 2003-08-19 4 Ob 160/03p
nur: Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T1)
TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m
nur: Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt. Schutzunfähig (ohne Verkehrsgeltung) sind rein beschreibende Angaben. Als rein beschreibend gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T2)
TE OGH 2005-02-08 4 Ob 226/04w
nur: Paragraph 9, Absatz eins, UWG schützt auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens unter der Voraussetzung, dass sie Unterscheidungs(Kennzeichnungs)kraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T3); Veröff: SZ 2005/13
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 28/06f
Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T4); Veröff: SZ 2006/61
TE OGH 2007-03-20 17 Ob 1/07g
Auch; nur T1; Beisatz: „Wein & Co" ist für den Vertrieb von Qualitätsweinen nicht rein beschreibend. (T5); Veröff: SZ 2007/43
TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z
nur T1
TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h
nur T1
TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g
nur T1
TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t
Auch; nur T1
TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T6)
Veröff: SZ 2011/104
TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x
nur T1; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T7)
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 16/15d
nur T1; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T8)
TE OGH 2015-05-19 4 Ob 69/15y
nur T1; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Fungizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T9)
TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z
Auch
TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y
Auch
TE OGH 2018-03-22 4 Ob 244/17m
Auch
TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117763