OGH
RS0117745
03.06.2003
14Os64/03; 14Os14/20w
StPO §281 Abs1 Z5 A; StPO Paragraph 289
Die zu den entscheidenden Tatsachen angestellten Erwägungen eines in Teilrechtskraft erwachsenen Urteils dürfen zu jenen des Urteils im nachfolgenden Rechtsgang nicht im Widerspruch stehen, weil sonst derart getroffene Feststellungen des nachfolgenden Rechtsganges als offenbar unzureichend begründet zu beurteilen wären.
TE OGH 2003-06-03 14 Os 64/03
TE OGH 2020-03-24 14 Os 14/20w
Vgl; Beisatz: Im Fall von Realkonkurrenz muss sich das Gericht jedoch nicht mit den in einem früheren Rechtsgang angestellten Erwägungen zu anderen Taten auseinander setzen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117745