Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117745

Entscheidungsdatum

03.06.2003

Geschäftszahl

14Os64/03; 14Os14/20w

Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A; StPO Paragraph 289

Rechtssatz

Die zu den entscheidenden Tatsachen angestellten Erwägungen eines in Teilrechtskraft erwachsenen Urteils dürfen zu jenen des Urteils im nachfolgenden Rechtsgang nicht im Widerspruch stehen, weil sonst derart getroffene Feststellungen des nachfolgenden Rechtsganges als offenbar unzureichend begründet zu beurteilen wären.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-06-03 14 Os 64/03

TE OGH 2020-03-24 14 Os 14/20w

Vgl; Beisatz: Im Fall von Realkonkurrenz muss sich das Gericht jedoch nicht mit den in einem früheren Rechtsgang angestellten Erwägungen zu anderen Taten auseinander setzen. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117745