Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.06.2003

Geschäftszahl

14Os64/03; 13Os105/08b

Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Nimmt das Gericht Bindung an beweiswürdigende Erwägungen eines vorangegangenen Rechtsganges an und setzt es damit den zu beweisenden Tatumstand ohne gesetzliche Grundlage nach Art eines Zirkelschlusses als bewiesen voraus, beruft es sich bloß auf Scheingründe im Sinn der Ziffer 5, vierter Fall.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003/06/03 14 Os 64/03

TE OGH 2009/03/19 13 Os 105/08b

Auch

Rechtssatznummer

RS0117744