Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117605

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Geschäftszahl

4Ob99/03t; 4Ob59/03k; 4Ob49/05t; 4Ob57/06w; 4Ob242/06a; 4Ob38/07b; 4Ob121/07h; 4Ob225/07b; 4Ob37/08g; 4Ob130/17x; 4Ob182/22a

Norm

UWG §1 C2; UWG §1 C5a; UWG §1 Abs1 Z1 D5a

Rechtssatz

Von einem sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung durch eine Gesetzesverletzung kann nur gesprochen werden, wenn das gesetzwidrige Handeln geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-05-20 4 Ob 99/03t

Veröff: SZ 2003/56

TE OGH 2003-05-20 4 Ob 59/03k

Beisatz: Verständigt die Beklagte nur Gewinner und zwar im vorliegenden Fall insgesamt nur vier Personen mit dem beanstandeten Schreiben von einem Gewinn, so kann dadurch nur eine unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirkt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und welche Vorteile die Beklagte aus dem beanstandeten Verhalten zieht. (T1); Beisatz: Gewinnspiel. (T2)

TE OGH 2005-06-14 4 Ob 49/05t

Beisatz: Von der Eignung zu einer bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung kann daher jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn eine für den Wettbewerb wesentliche Vorschrift verletzt wird. (T3); Beisatz: Hier: Überschreitung der zulässigen Höchstdauer eines Kurzberichtes um 4 sec. (T4)

TE OGH 2006-05-23 4 Ob 57/06w

Beisatz: Hier: Verneint - Beklagte verlangt von ihren schon gewonnenen Kunden gesetzwidrig überhöhte Provisionen ab. (T5)

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 242/06a

Beisatz: Selbst aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden (so bereits 4 Ob 151/04s). (T6)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 38/07b

Beisatz: Hier entgegen Paragraph 24, MedienG fehlendes Impressum. (T7)

TE OGH 2007-07-10 4 Ob 121/07h

Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T8)

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 225/07b

Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T9); Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T10); Veröff: SZ 2008/32

TE OGH 2008-05-20 4 Ob 37/08g

TE OGH 2017-08-24 4 Ob 130/17x

Auch

TE OGH 2022-12-20 4 Ob 182/22a

Vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117605