OGH
RS0117607
29.04.2003
4Ob96/03a; 4Ob141/03v; 4Ob68/09t; 4Ob134/15g; 4Ob181/17x
UWG §2 A4; UWG §2 D7
Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.
TE OGH 2003-04-29 4 Ob 96/03a
TE OGH 2003-07-08 4 Ob 141/03v
nur: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. (T1)
Beisatz: Hier: Der Verkehr unterliegt dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den in Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz Fachhochschul-StudienG vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens nicht verwendet. (T2)
TE OGH 2009-06-09 4 Ob 68/09t
Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Nov 2007 nichts geändert. (T3)
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 134/15g
nur T1; Beisatz: Hier: Irreführende Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ bzw „Augenklinik“ für eine augenärztliche Praxis. (T4)
TE OGH 2017-09-26 4 Ob 181/17x
Auch; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117607