Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117607

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Geschäftszahl

4Ob96/03a; 4Ob141/03v; 4Ob68/09t; 4Ob134/15g; 4Ob181/17x

Norm

UWG §2 A4; UWG §2 D7

Rechtssatz

Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-04-29 4 Ob 96/03a

TE OGH 2003-07-08 4 Ob 141/03v

nur: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. (T1)

Beisatz: Hier: Der Verkehr unterliegt dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den in Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz Fachhochschul-StudienG vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens nicht verwendet. (T2)

TE OGH 2009-06-09 4 Ob 68/09t

Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Nov 2007 nichts geändert. (T3)

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 134/15g

nur T1; Beisatz: Hier: Irreführende Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ bzw „Augenklinik“ für eine augenärztliche Praxis. (T4)

TE OGH 2017-09-26 4 Ob 181/17x

Auch; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117607