Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117578

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

1Ob152/02p; 1Ob74/09b; 5Ob122/15z; 9ObA75/17w; 2Ob159/23f; 4Ob168/23v; 1Ob144/24v

Norm

ABGB §1392 A

ABGB §1392 Ca

ABG B §1405

ABGB §1406

Rechtssatz

Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p

Veröff: SZ 2003/49

TE OGH 2009-09-08 1 Ob 74/09b

Auch; Beisatz: Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters. (T1)

Beisatz: Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr. (T2)

TE OGH 2015-07-14 5 Ob 122/15z

Vgl auch

TE OGH 2017-07-25 9 ObA 75/17w

Auch

TE OGH 2023-09-19 2 Ob 159/23f

TE OGH 2023-11-21 4 Ob 168/23v

vgl; Beisatz: Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T3)

TE OGH 2024-10-24 1 Ob 144/24v

nur: Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117578