OGH
RS0117578
24.10.2024
1Ob152/02p; 1Ob74/09b; 5Ob122/15z; 9ObA75/17w; 2Ob159/23f; 4Ob168/23v; 1Ob144/24v
ABGB §1392 A
ABGB §1392 Ca
ABG B §1405
ABGB §1406
Bei der Vertragsübernahme setzt die neue Partei, die in das Vertragsverhältnis (in casu: Bestandvertrag) zur Gänze eintritt, die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen, somit nicht nur etwa für die Schädigung des Bestandobjekts selbst, sondern auch für an den übrigen Gütern des Bestandgebers herbeigeführten Schäden.
TE OGH 2003-04-29 1 Ob 152/02p
Veröff: SZ 2003/49
TE OGH 2009-09-08 1 Ob 74/09b
Auch; Beisatz: Hier: Beschädigung der an das Bestandobjekt angrenzenden Grundstücke des Vermieters. (T1)
Beisatz: Nach dem Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis bestehen gegen den früheren Bestandnehmer keine vertraglichen Schadenersatzansprüche mehr. (T2)
TE OGH 2015-07-14 5 Ob 122/15z
Vgl auch
TE OGH 2017-07-25 9 ObA 75/17w
Auch
TE OGH 2023-09-19 2 Ob 159/23f
TE OGH 2023-11-21 4 Ob 168/23v
vgl; Beisatz: Die neue Partei, die in ein Vertragsverhältnis zur Gänze eintritt, setzt die Person der alten Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T3)
TE OGH 2024-10-24 1 Ob 144/24v
nur: Die neue Partei setzt die Person der bisherigen Partei fort und hat daher auch für deren schuldhafte Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten einzustehen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117578