Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117463

Entscheidungsdatum

12.03.2003

Geschäftszahl

13Os10/03; 13Os156/02; 15Os101/03; 15Os134/03; 15Os154/03; 14Os166/03; 13Os1/04; 14Os29/04; 13Os37/04; 14Os34/04; 13Os40/04; 13Os38/04; 13Os60/04; 14Os71/04; 14Os85/04; 13Os83/04; 11Os55/04; 13Os123/04; 13Os135/04; 12Os88/04; 15Os160/04; 14Os147/04; 13Os65/05s; 15Os96/06s; 12Os118/07f; 12Os48/08p; 12Os73/08i; 13Os82/09x; 12Os52/11f; 14Os71/11i; 13Os2/12m; 13Os50/13x; 14Os109/13f; 15Os174/13x; 13Os83/15b; 11Os117/15p; 14Os51/16f; 14Os11/17z; 12Os99/17a

Norm

SMG §28 Abs2 A; SMG §28 Abs3 A; SMG §28 Abs6 A; SMG §28a Abs1; SMG §28a Abs2; SMG §28a Abs4; SMG §28b; SMG §27 Abs1 A; StGB §28 G; StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.

Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-03-12 13 Os 10/03

TE OGH 2003-03-12 13 Os 156/02

TE OGH 2003-10-16 15 Os 101/03

nur: Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T1)

TE OGH 2003-10-30 15 Os 134/03

Auch

TE OGH 2003-12-04 15 Os 154/03

Auch; nur T1

TE OGH 2004-01-27 14 Os 166/03

nur: In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T2)

TE OGH 2004-02-18 13 Os 1/04

nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.

Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T3)

TE OGH 2004-04-14 14 Os 29/04

Auch; nur: In Ansehung einer "Restmenge" liegen ein (oder mehrere) Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt Paragraph 27, Absatz eins, sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T4)

TE OGH 2004-04-07 13 Os 37/04

Vgl auch; nur: Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG verwirklicht. (T5)

TE OGH 2004-05-05 14 Os 34/04

Auch; nur T4; Beisatz: Als Ausführungshandlung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG kommt bei mehraktigem Inverkehrsetzen nur jene Tathandlung in Betracht, bei der der Täter in der Lage und Willens ist, (neuerlich) in Summe die Grenzmenge zu erreichen. (T6)

TE OGH 2004-05-19 13 Os 40/04

Vgl auch

TE OGH 2004-05-19 13 Os 38/04

Auch; nur T4

TE OGH 2004-06-16 13 Os 60/04

nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T6

TE OGH 2004-07-13 14 Os 71/04

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6

TE OGH 2004-08-10 14 Os 85/04

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6

TE OGH 2004-08-25 13 Os 83/04

nur T2

TE OGH 2004-07-27 11 Os 55/04

Auch

TE OGH 2004-11-03 13 Os 123/04

Auch; nur T4

TE OGH 2004-12-01 13 Os 135/04

Vgl auch

TE OGH 2004-12-16 12 Os 88/04

Auch

TE OGH 2005-01-26 15 Os 160/04

Auch; nur T2

TE OGH 2004-02-16 14 Os 147/04

nur T3

TE OGH 2005-08-31 13 Os 65/05s

Auch

TE OGH 2006-10-05 15 Os 96/06s

Vgl auch; Beisatz: Wird Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG angenommen, ist stets als entscheidende Tatsache festzustellen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge entsprechende Suchtgiftquanten (wenn auch schrittweise) in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zugleich ist klarzustellen, dass er es bei den zu großen Mengen zusammengefassten Teilakten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ein (weiteres) der Grenzmenge entsprechendes Quantum den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen. (T7)

TE OGH 2007-10-18 12 Os 118/07f

Auch

TE OGH 2008-05-15 12 Os 48/08p

Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T8)

Beisatz: Der Unterschied zwischen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF und des neu geschaffenen Paragraph 28 b, SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9)

Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. (T10)

Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (Paragraph 15, StGB) erfüllt. (T11)

TE OGH 2008-06-19 12 Os 73/08i

Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

TE OGH 2009-08-27 13 Os 82/09x

Auch

TE OGH 2011-08-09 12 Os 52/11f

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

TE OGH 2011-10-04 14 Os 71/11i

Vgl auch; nur T3 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 6, SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. (T12)

Beisatz: Hier: Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG. (T13)

TE OGH 2012-03-08 13 Os 2/12m

Vgl auch

TE OGH 2013-07-02 13 Os 50/13x

Vgl auch

TE OGH 2013-08-27 14 Os 109/13f

Vgl auch

TE OGH 2014-02-19 15 Os 174/13x

Auch

TE OGH 2015-08-19 13 Os 83/15b

Vgl

TE OGH 2015-12-01 11 Os 117/15p

Auch

TE OGH 2016-09-14 14 Os 51/16f

Vgl

TE OGH 2017-05-23 14 Os 11/17z

Auch; Beis wie T11

TE OGH 2018-01-18 12 Os 99/17a

Aber; Beis gegenteilig zu T12; Beisatz: Durch einmaliges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge jedoch bis zum Erreichen der in Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 3, gezogenen Grenze kann das Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG nur einmal verwirklicht werden (so schon 12 Os 21/17f; siehe nunmehr RS0131856). (T14)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117463