Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117491

Entscheidungsdatum

18.02.2003

Geschäftszahl

4Ob290/02d; 4Ob124/08a; 4Ob125/14g

Norm

UWG §1 D4b

Rechtssatz

Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-02-18 4 Ob 290/02d

Veröff: SZ 2003/12

TE OGH 2008-07-08 4 Ob 124/08a

Auch

TE OGH 2014-09-17 4 Ob 125/14g

Vgl aber; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T1)

Beisatz: Hier: Die Zusage an die durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Mitarbeiter eines Mitbewerbers, sie bezüglich aller rechtlichen Konsequenzen der Verletzung dieser Vertragspflicht als Folge eines Dienstgeberwechsels schadlos zu halten, entspricht wirtschaftlich betrachtet einer „Wechselprämie“ und begründet im konkreten Fall kein unlauteres Verhalten. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117491