AUSL EGMR
13.02.2003
Bsw41340/98
MRK Art11; MRK Art14
Die Einführung verschiedener Rechtssysteme kann nicht als vereinbar mit der EMRK betrachtet werden. Ein System verschiedener Rechtsnormen für die Angehörigen verschiedener Religionen würde die Rolle des Staates als Garant individueller Rechte und Freiheiten und unparteiischer Organisator der Ausübung der unterschiedlichen Religionen in einer demokratischen Gesellschaft abschaffen, indem Individuen verpflichtet würden, nicht länger den vom Staat in seiner oben beschriebenen Rolle aufgestellten Regeln, sondern statischen Regeln der jeweiligen Religion zu folgen. Überdies würde es dem Diskriminierungsverbot des Artikel 14, EMRK widersprechen. (Refah Partisi (The Welfare Party) u.a. gegen die Türkei)
TE EGMR 2003/02/13 Bsw 41340/98
Veröff: NL 2003,30
RS0125278