Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117564

Entscheidungsdatum

12.02.2003

Geschäftszahl

7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 10Ob11/06z; 6Ob118/07g; 1Ob229/08w; 8ObA42/14f; 2Ob178/20w

Norm

ABGB §861; ABGB §914 römisch drei h

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages. Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-02-12 7 Ob 231/02z

TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z

TE OGH 2005-01-26 7 Ob 206/04a

nur: Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T1)

TE OGH 2006-03-28 10 Ob 11/06z

Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach Paragraph 38, AMSG. (T2)

TE OGH 2007-06-21 6 Ob 118/07g

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 38, Absatz eins, AMSG umschreibt lediglich den Mindestumfang der zu vereinbarenden Sanktionen; eine weitergehende Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle ist zulässig. (T3)

TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w

Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 12, der Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen. (T4)

TE OGH 2014-11-25 8 ObA 42/14f

TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117564