OGH
RS0117564
12.02.2003
7Ob231/02z; 7Ob308/03z; 7Ob206/04a; 10Ob11/06z; 6Ob118/07g; 1Ob229/08w; 8ObA42/14f; 2Ob178/20w
ABGB §861; ABGB §914 römisch drei h
Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages. Ein Rückforderungsanspruch kann also nur in Frage kommen, wenn der Förderungsvertrag einen bestimmten Inhalt hat, gegen den der Beklagte verstoßen hat.
TE OGH 2003-02-12 7 Ob 231/02z
TE OGH 2004-03-31 7 Ob 308/03z
TE OGH 2005-01-26 7 Ob 206/04a
nur: Die Möglichkeit der Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde beziehungsweise die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden. (T1)
TE OGH 2006-03-28 10 Ob 11/06z
Beisatz: Hier: Rückzahlungsvereinbarung nach Paragraph 38, AMSG. (T2)
TE OGH 2007-06-21 6 Ob 118/07g
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 38, Absatz eins, AMSG umschreibt lediglich den Mindestumfang der zu vereinbarenden Sanktionen; eine weitergehende Absicherung der Erfüllung der vom Förderungswerber übernommenen Verpflichtungen durch die Vereinbarung weiterer Rückforderungsfälle ist zulässig. (T3)
TE OGH 2009-01-28 1 Ob 229/08w
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 12, der Förderungsrichtlinien 1996 für betriebliche Abwassermaßnahmen. (T4)
TE OGH 2014-11-25 8 ObA 42/14f
TE OGH 2021-02-25 2 Ob 178/20w
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117564