Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0117252

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

13Os142/02; 15Os119/03; 13Os58/06p; 12Os27/07y; 11Os149/08h; 15Os174/09s; 11Os102/11a; 15Os71/14a; 11Os52/15d; 14Os54/18z; 13Os57/20m; 12Os98/25s

Norm

StGB §167

Rechtssatz

Mehrere Vermögensangriffe eines Täters, die aus subjektiven Gründen eine das Erfordernis der Vollständigkeit der Schadensgutmachung betreffende Einheit bilden, liegen nach herrschender Judikatur dann vor, wenn die Vermögensangriffe von einem Gesamtvorsatz getragene Einzelakte der schrittweisen Verwirklichung eines tatbestandsmäßigen Enderfolgs darstellen oder wenn eine auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehende Faktenmehrheit vorliegt. Gewerbsmäßigkeit ist für sich allein (entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung ÖJZ-LSK 1997/138) nicht tragfähig, um damit verknüpfte Serientaten im Hinblick auf die Voraussetzungen tätiger Reue auch dem Erfordernis des Gesamtschadenersatzes zu unterwerfen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2003-01-29 13 Os 142/02

TE OGH 2003-10-09 15 Os 119/03

TE OGH 2006-07-12 13 Os 58/06p

Auch

TE OGH 2007-12-13 12 Os 27/07y

Auch

TE OGH 2008-11-04 11 Os 149/08h

Auch

TE OGH 2010-02-17 15 Os 174/09s

Vgl; Beisatz: Dabei spielt die Frage, ob die einzelnen Handlungen rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sind, keine Rolle. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die Angeklagte alle ihr vorgeworfenen Handlungen, durch die sie sich rechtswidrig Geldbeträge ihres Dienstgebers aneignete, aus einem - auf vorausgegangener konkreter Planung des Verhaltens beruhendem (WK-StGB - 2 Paragraph 167, Rz 70) - einheitlichen Willensentschluss verübte. (T1)

TE OGH 2011-12-12 11 Os 102/11a

Vgl auch

TE OGH 2014-08-27 15 Os 71/14a

Vgl auch

TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d

Auch

TE OGH 2018-08-03 14 Os 54/18z

Auch; Beisatz: Keine tätige Reue, wenn diese nur den vollendeten Teil eines (in tatbestandlicher Handlungseinheit verwirklichten) teils vollendeten teils ‑ nicht nach Paragraph 16, StGB straflos gestellten ‑ versuchten Diebstahls betrifft. (T2)

TE OGH 2020-07-29 13 Os 57/20m

Vgl

TE OGH 2025-12-10 12 Os 98/25s

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117252